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Aktuelle EuGH-Urteile & DSGVO NewsDSGVO Strafen
12. März 2020 | 1 Min. Lesedauer

OLG Stuttgart entscheidet: DSGVO-Verstöße sind wettbewerbsrechtlich abmahnbar

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OLG Stuttgart entscheidet: DSGVO-Verstöße sind wettbewerbsrechtlich abmahnbar

Inhaltsverzeichnis

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Kommt jetzt die Abmahnwelle?

Dürfen Verstöße gegen die DSGVO von Mitbewerbern abgemahnt werden? Eine Frage, mit der sich in der Vergangenheit bereits zahlreiche Gerichte beschäftigten – allerdings ohne einheitliches Ergebnis.

Das OLG Stuttgart hat nun in seinem Urteil vom 27. Februar 2020 – 2 U 257/19 bekräftigt: Wettbewerber oder Vereine dürfen bei einem Verstoß gegen die DSGVO abmahnen, wenn ein Unternehmen seiner Informationspflicht laut DSGVO nicht nachkommt. Das bedeutet: Die Richter stuften die datenschutzrechtlichen Informationspflichten der DSGVO als wettbewerbsrechtlich relevantes Gesetz (sog. “Marktverhaltensregel”)  ein.

Die Konkurrenz darf abmahnen

In diesem konkreten Fall hatte ein als e.V. organisierter Interessenverbandes von Online-Unternehmern einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen eines behaupteten Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen gem. § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 3a UWG geltend gemacht. Der Beklagte – der KFZ-Zubehör über eBay verkauft – habe versäumt, Betroffene über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu informieren und daher gegen § 13 TMG sowie Art. 13 DSGVO verstoßen.

Der Hintergrund: Die DSGVO regelt zwar, wer bei Datenschutzverstößen welche Ansprüche geltend machen kann, Mitbewerber werden hier allerdings nicht explizit genannt. Die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten haben aber laut DSGVO das Recht, selbst Vorschriften über Strafen festzulegen. Ob in diesem Fall in Deutschland das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) greift, ist bei Rechtsexperten umstritten.

Rechtsprechung nach wie vor nicht einheitlich

Mit seinem Urteil folgt das OLG Stuttgart den Einschätzungen des OLG Naumburg und des OLG Hamburg. Beide waren sich einig: Grundsätzlich kann ein Verstoß gegen die DSGVO abmahnbar sein. Wobei das OLG Naumburg allerdings in seinem Urteil klar stellte, dass nicht generalisiert werden darf und es letztlich auf die verletzte Norm ankommt (Urteil vom 07. November 2019, Az. 9 U 6/19). Das Landgericht Bochum dagegen verneinte, dass die Pflichten aus der DSGVO wettbewerbsrechtlich verfolgbar seien. Rechtliche Klarheit herrscht also nach wie vor nicht. 

In den letzten Monaten ist allerdings eine klare Tendenz zu erkennen, denn es häufen sich die Urteile deutscher Gerichte, dass die DSGVO als gesetzliche Grundlage für Abmahnungen von Mitbewerbern ausreiche. Das letzte Wort ist hier – in Form einer höchstrichterlichen Entscheidung – allerdings noch nicht gesprochen. Fakt ist: Sollte sich diese endgültige Entscheidung der Tendenz entsprechend ausfallen, ist mit einer deutlichen Zunahme von Abmahnungen zu rechnen.

Unser Tipp: Schützen Sie Ihr Unternehmen vor Abmahnungen und Bußgeldern, indem Sie die Vorgaben der DSGVO schon heute sauber umsetzen.

 

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