{"id":550,"date":"2022-09-13T14:26:29","date_gmt":"2022-09-13T12:26:29","guid":{"rendered":"https:\/\/stage.usercentrics.com\/de\/?post_type=knowledge&#038;p=17198"},"modified":"2024-10-11T09:45:40","modified_gmt":"2024-10-11T07:45:40","slug":"google-analytics-und-dsgvo-konformitat-beschlusse","status":"publish","type":"knowledge","link":"https:\/\/usercentrics.com\/de\/knowledge-hub\/google-analytics-und-dsgvo-konformitat-beschlusse\/","title":{"rendered":"Google Analytics und EU-Beschl\u00fcsse zur Einhaltung der DSGVO"},"content":{"rendered":"\n\n<p>Google Analytics ist das beliebteste Tool zur Webanalyse, das Informationen zur Performance einer Webseite bereitstellt. Im Jahr 2022 geriet es jedoch von Seiten der Datenschutzbeh\u00f6rden einiger EU-Mitgliedstaaten unter Beschuss, weil die Nutzung des Dienstes nicht ausreichend Datenschutz bietet.<\/p>\n<p>Zwischen der EU und den Vereinigten Staaten besteht seit Juli 2020 keine Vereinbarung mehr \u00fcber die Angemessenheit des Datenschutzes. Daten werden jedoch in die Vereinigten Staaten \u00fcbermittelt, da Google dort seinen Sitz hat. Und genau das ist das Problem, denn dadurch kann Datenschutzkonformit\u00e4t nicht angemessen erfolgen. Wann dieses Problem behoben werden soll, ist nicht bekannt. Die Beschwerden der verschiedenen L\u00e4nder \u00fcber die Nutzung von Google Analytics sowie die unzureichenden Ma\u00dfnahmen zum Schutz von Daten und Daten\u00fcbermittlungen beziehen sich auf dieses Problem.<\/p>\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Die Beschl\u00fcsse der EU-Datenschutzbeh\u00f6rden zu Google Analytics und DSGVO-Verst\u00f6\u00dfen<\/h2>\n<h4>\u00d6sterreich<\/h4>\n<p>Am 12. Januar 2022 <a href=\"https:\/\/noyb.eu\/sites\/default\/files\/2022-01\/E-DSB%20-%20Google%20Analytics_EN_bk.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">gab die \u00f6sterreichische Datenschutzbeh\u00f6rde (DSB) einen Beschluss bekannt<\/a> (auf Englisch), der auf einer Klage vom August 2020 beruht. Diese hatte zum Inhalt, dass die Nutzung von Google Analytics durch die Webseite eines \u00f6sterreichischen Unternehmens gegen das vom Europ\u00e4ischen Gerichtshof getroffene <a href=\"https:\/\/www.europarl.europa.eu\/RegData\/etudes\/ATAG\/2020\/652073\/EPRS_ATA(2020)652073_EN.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Schrems II-Urteil vom Juli 2020<\/a> (auf Englisch) versto\u00dfe.<\/p>\n<p>Trotz Anonymisierung der erhobenen Daten wurde entschieden, dass dies nicht ausreichend sei, da diese wahrscheinlich erst dann stattgefunden habe, nachdem die Daten die Vereinigten Staaten erreicht und nicht bevor sie die EU \u201everlassen\u201c hatten. In diesem Fall hatte Google Analytics tats\u00e4chlich die Option zur Anonymisierung von IP-Adressen bereitgestellt, die der Verantwortliche (Webseitenbetreiber) aktiviert, aber nicht korrekt auf der Webseite implementiert hatte. Daher wurde die tats\u00e4chliche Anonymisierung dieser Daten nicht erreicht.<\/p>\n<p>In anderen Beschl\u00fcssen wurde ermittelt, dass IP-Adressen unter personenbezogene Daten fallen, allerdings war das in diesem speziellen Beschluss nicht der Fall. Es wurde jedoch festgestellt, dass eine IP-Adresse in Kombination mit zus\u00e4tzlichen Daten wie der eindeutigen User-ID (Unique User ID, \u201eUID\u201d) ausreichen w\u00fcrde, um eine Person identifizieren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Auch Verschl\u00fcsselung sei nicht ausreichend, denn die US-Beh\u00f6rden k\u00f6nnten Zugriff auf den Verschl\u00fcsselungscode erhalten, da Google gesetzlich zu deren Offenlegung verpflichtet ist. \u00d6sterreichische (oder andere EU-)Beh\u00f6rden haben lediglich das Recht, den Verschl\u00fcsselungscode anzufordern.<\/p>\n<p>Der Beschluss basierte auf \u00e4lteren Standardvertragsklauseln (SVK) und dem Stand der beh\u00f6rdlichen Angelegenheiten aus dem Jahr 2020. Der Fall wurde jedoch an die deutschen Beh\u00f6rden weitergegeben, damit diese ein Urteil f\u00fcr den Zeitraum nach der Freigabe der neuen SVK f\u00e4llen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die in der DSGVO festgelegten Strafs\u00e4tze von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Umsatzes sind in \u00e4hnlichen F\u00e4llen wie dem \u00f6sterreichischen Beschluss bez\u00fcglich der nicht DSGVO-konformen Nutzung von Google Analytics anwendbar. Derzeit wird der Fall jedoch eher als \u00f6ffentliche Durchsetzungsma\u00dfnahme f\u00fcr Datenschutzkonformit\u00e4t angesehen, und es wurden keine Geldstrafen verh\u00e4ngt. <a href=\"https:\/\/blog.google\/around-the-globe\/google-europe\/google-analytics-facts\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Google ver\u00f6ffentlichte auch eine Reaktion auf das Urteil<\/a> (auf Englisch), in der es seine Datenschutzma\u00dfnahmen darlegte.<\/p>\n<h4>Welche Daten werden von Google Analytics erfasst?<\/h4>\n<p>Wie bereits erw\u00e4hnt, sind einige der von Google Analytics erfassten Daten, die f\u00fcr Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes sorgen, unter anderem IP-Adressen und eindeutige User-IDs. Google Analytics kann nat\u00fcrlich noch deutlich mehr Informationen erfassen als nur diese, auch wenn es sich bei einem Gro\u00dfteil um aggregierte Daten handelt. Dazu geh\u00f6ren etwa die Besucherzahlen oder Seiten einer Webseite sowie Informationen dar\u00fcber, wie lange sich Besucher auf einer Webseite aufhalten, woher sie kommen, und wann genau sie die Webseite wieder verlassen. Zudem fallen darunter Informationen, die beschreiben, wie Besucher auf der Webseite navigieren, was sie w\u00e4hrenddessen tun und mit welchen Elementen sie interagieren.<\/p>\n<p>Google Analytics kann au\u00dferdem Informationen erfassen, die noch \u201epers\u00f6nlicher\u201c sind, wie etwa einen N\u00e4herungswert des geografischen Standortes, die Browsersprache und Informationen zu Ger\u00e4ten und Browsern von Nutzern. Eine vollst\u00e4ndige Liste der \u201eEreignisse\u201c zur Datenerfassung finden Sie <a href=\"https:\/\/support.google.com\/firebase\/answer\/9234069?visit_id=637956659559759688-492954079&amp;rd=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"> hier<\/a> (auf Englisch).<\/p>\n<h4>Welche Cookies werden von Google Analytics verwendet?<\/h4>\n<p><a href=\"https:\/\/developers.google.com\/analytics\/devguides\/collection\/gtagjs\/cookie-usage\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Google Analytics unterst\u00fctzt drei Tags\/Cookies<\/a> (auf Englisch) f\u00fcr verschiedene Arten der Nutzung von Webseiten: gtag.js, analytics.js und ga.js. Sie erfassen verschiedene Daten \u00fcber Nutzer, Besuche auf Webseiten, Sessions und Traffic-Kan\u00e4le. Die verschiedenen Cookies haben unterschiedliche Verfallszeitpunkte, z. B. wenn Sie einen Browser schlie\u00dfen, oder nach einer bestimmten Zeitspanne wie sechs Monaten oder zwei Jahren.<\/p>\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Google Analytics und Daten\u00fcbermittlungen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten<\/h2>\n<p>Mit dem Schrems II-Urteil hat die Vereinbarung \u00fcber den Privacy Shield zwischen der EU und den Vereinigten Staaten ihre G\u00fcltigkeit verloren, und zwar auf der Grundlage, dass sie keinen angemessenen Datenschutz bietet. Aus diesem Grund konnten von Mitte 2020 bis September 2021 Daten\u00fcbermittlungen aus der EU in die Vereinigten Staaten nicht mehr auf der Grundlage dieser Vereinbarung oder der Standardvertragsklauseln erfolgen.<\/p>\n<p>Im September 2021 wurden jedoch neue Standardvertragsklauseln ver\u00f6ffentlicht, die als einigerma\u00dfen angemessener Schutz angesehen werden k\u00f6nnen, solange sie mit zus\u00e4tzlichen Ma\u00dfnahmen wie Verschl\u00fcsselung oder Anonymisierung verbunden sind, sodass die Daten den US-Beh\u00f6rden nicht zug\u00e4nglich sind.<\/p>\n<p>Der Fall von Google Analytics basiert jedoch auf der alten Rechtslage, und nach der Freigabe der neuen Standardvertragsklauseln wurden keine neuen Erkl\u00e4rungen in der neuen Rechtslage abgegeben. Diese neue Entscheidung steht noch aus und die aktuellen zus\u00e4tzlichen Datenschutzma\u00dfnahmen werden immer noch als unzureichend betrachtet.<\/p>\n<p>Google ist ein Unternehmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten, das \u00fcber seine verschiedenen und weit verbreiteten Tools und Dienste eine gro\u00dfe Online-Reichweite hat. Daher werden seit langem regelm\u00e4\u00dfig betr\u00e4chtliche Mengen an Nutzerdaten zwischen den beiden Regionen \u00fcbermittelt.<\/p>\n<h4>Frankreich<\/h4>\n<p>Die franz\u00f6sische Datenschutzbeh\u00f6rde \u201eCommission Nationale de l&#8217;informatique et des libert\u00e9s (CNIL)\u201c kam zu dem Ergebnis, dass Google Analytics im Februar 2022 in Frankreich gegen <a href=\"https:\/\/dsgvo-gesetz.de\/art-44-dsgvo\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Artikel 44 der DSGVO<\/a> versto\u00dfen hat. Auch hier wurde die Nutzung von Google Analytics durch einen Webseitenbetreiber als nicht DSGVO-konform angesehen, da die personenbezogenen Daten der Nutzer in ein Land ohne angemessenen Datenschutz \u00fcbermittelt wurden.<\/p>\n<p>Standardvertragsklauseln zum Datenschutz wurden als unzureichend betrachtet. Au\u00dferdem wurde festgestellt, dass keine ausreichenden technischen, organisatorischen oder rechtlichen Datenschutzma\u00dfnahmen bestehen. Die Daten\u00fcbermittlung wurde als systematisch angesehen und daher wurde davon ausgegangen, dass sie nicht nur in besonderen F\u00e4llen erfolgte. Die Einwilligung der Nutzer wurde f\u00fcr diese Daten\u00fcbermittlung jedoch nicht wiederholt eingeholt. Aus diesem Grund wurde die Einwilligung als Rechtsgrundlage f\u00fcr die Datenerfassung als ung\u00fcltig erachtet, und es wurde festgestellt, dass die Daten ohne g\u00fcltige Rechtsgrundlage erfasst wurden.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus kann die Verwendung einer eindeutigen User-ID, wie auch eine Pseudonymisierung, eine Person identifizierbar machen und eine pr\u00e4zise Nachverfolgung erm\u00f6glichen, insbesondere in Kombination mit Daten, die von anderen Diensten erfasst wurden. Wie auch die \u00f6sterreichischen Beh\u00f6rden im \u00f6sterreichischen Fall haben die franz\u00f6sischen Beh\u00f6rden die Verschl\u00fcsselung von Nutzerdaten als unzureichend f\u00fcr den Schutz der Daten angesehen, da Google \u00fcber den Verschl\u00fcsselungscode verf\u00fcgte und somit mit Leichtigkeit auf diese Daten zugreifen konnte, die franz\u00f6sischen Beh\u00f6rden jedoch nicht.<\/p>\n<p>Im Juni 2022 ver\u00f6ffentlichte die CNIL <a href=\"https:\/\/www.cnil.fr\/fr\/cookies-et-autres-traceurs\/regles\/questions-reponses-sur-les-mises-en-demeure-de-la-cnil-concernant-lutilisation-de-google-analytics\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">aktualisierte Leitlinien<\/a> (auf Franz\u00f6sisch) zur Nutzung von Google Analytics. Diese besagen, dass die Unternehmen innerhalb eines Monats ihre Nutzung des Dienstes aktualisieren m\u00fcssen, wenn sie nicht die Durchsetzung der gesetzlichen Vorschriften riskieren m\u00f6chten. Rechtlich gesehen k\u00f6nnte ein Proxy-Server eine L\u00f6sung f\u00fcr diese Probleme sein.<\/p>\n<h4>Italien<\/h4>\n<p>Im Juni desselben Jahres entschied Garante, die italienische Datenschutzbeh\u00f6rde, <a href=\"https:\/\/www.gpdp.it\/web\/guest\/home\/docweb\/-\/docweb-display\/docweb\/9782874#english\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">dass die Daten\u00fcbermittlungen von Google Analytics in die Vereinigten Staaten gegen die DSGVO versto\u00dfen<\/a> (auf Englisch). So gelten IP-Adressen auch in gek\u00fcrzter Form als personenbezogene Daten, wodurch f\u00fcr ihre Erfassung eine Rechtsgrundlage und Datenschutz erforderlich sind. Es wurde jedoch entschieden, dass die von Google getroffenen Ma\u00dfnahmen keinen ausreichenden Schutz f\u00fcr die Erfassung von personenbezogenen Daten bieten.<\/p>\n<p>Auch in Bezug auf IP-Adressen gilt, dass US-Beh\u00f6rden potenziell Zugriff auf personenbezogene Daten erhalten k\u00f6nnten. Sobald die erfassten personenbezogenen Daten in die Systeme von Google gelangt waren, hatten Aufsichtsbeh\u00f6rden und Nutzer keinen \u00dcberblick mehr, wer darauf zugreifen konnte oder wie die Daten m\u00f6glicherweise verwendet werden.<\/p>\n<p>Italienische Webseitenbetreiber, die bei der Nutzung von Google Analytics gegen die DSGVO versto\u00dfen, erhielten 90 Tage Zeit, um ihre Nutzung des Dienstes zu berichtigen und ihre DSGVO-Konformit\u00e4t zu verifizieren und somit zu best\u00e4tigen, dass die erfassten personenbezogenen Daten nicht in die Vereinigten Staaten \u00fcbermittelt wurden.<\/p>\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Ist die Nutzung von Google Analytics in der Europ\u00e4ischen Union illegal?<\/h2>\n<p>Google Analytics wird auf vielen Millionen Webseiten verwendet. Urteile, wonach seine Funktionen die Grundlage f\u00fcr Geldstrafen bei DSGVO-Verst\u00f6\u00dfen sein k\u00f6nnten, l\u00f6sten verst\u00e4ndlicherweise bei vielen Webseitenbetreibern in der EU Besorgnis aus. Dies galt insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass Google, das f\u00fcr die \u00dcbermittlung der personenbezogenen Daten von Nutzern verantwortliche Unternehmen, ein ausl\u00e4ndischer Drittanbieter ist, den Betreiber von Webseiten in der EU weder kontrollieren noch beeinflussen k\u00f6nnen. Nat\u00fcrlich haben Webseitenbetreiber die Wahl \u2013 und in einigen L\u00e4ndern wird es nun von den jeweiligen Datenschutzbeh\u00f6rden empfohlen \u2013 Google Analytics erst gar nicht zu nutzen.<\/p>\n<h4>Ist die Nutzung von Google Analytics in der EU zul\u00e4ssig?<\/h4>\n<p>Das ist nicht mit dem Satz \u201eDie Nutzung von Google Analytics in Europa ist illegal\u201c abgetan. Google hat die M\u00f6glichkeit, die in den Beschl\u00fcssen gegen den Dienst beschriebenen Probleme zu beheben. Es ist auch m\u00f6glich, dass die EU und die Vereinigten Staaten eine neue Vereinbarung \u00fcber Datenschutzstandards treffen, insbesondere wenn es um internationale Daten\u00fcbermittlungen geht.<\/p>\n<h4>Empfehlungen f\u00fcr Unternehmen<\/h4>\n<p>Unternehmen, die derzeit Google Analytics nutzen, sollten so bald wie m\u00f6glich auf Google Analytics 4 aktualisieren. Es wird zudem empfohlen, zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahmen in Google Analytics 4 zu implementieren, die den Schutz der Nutzerdaten unterst\u00fctzen. Weitere Informationen dazu finden Sie weiter unten in diesem Artikel. Alternativ k\u00f6nnen Unternehmen auch ein Tool zur Webanalyse w\u00e4hlen, das nicht in den Vereinigten Staaten ans\u00e4ssig ist oder das keine Daten in die Vereinigten Staaten \u00fcbertr\u00e4gt oder diese dort speichert.<\/p>\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Klagen gegen Google Analytics in anderen Staaten der Europ\u00e4ischen Union<\/h2>\n<h4>Niederlande<\/h4>\n<p>AP, die niederl\u00e4ndische Datenschutzbeh\u00f6rde, gab im Januar 2022 bekannt, dass sie zwei Klagen gegen die Nutzung von Google Analytics untersucht haben und ein Urteil zu diesen Klagen f\u00e4llen wird. Die Klagen \u00e4hnelten denen aus \u00d6sterreich, Frankreich und Italien.<\/p>\n<h4>Vereinigtes K\u00f6nigreich<\/h4>\n<p>Auch wenn das Vereinigte K\u00f6nigreich nach dem Brexit nun ein eigenes Datenschutzgesetz hat, \u00e4hnelt die britische Datenschutz-Grundverordnung der DSGVO der EU. \u00c4hnliche Datenschutzanforderungen bestehen f\u00fcr britische Unternehmen und die Dienste, die sie nutzen, und es werden auch \u00e4hnliche Probleme zur Datenschutzkonformit\u00e4t auftreten. Die Datenschutzbeh\u00f6rde des Vereinigten K\u00f6nigreichs hat Google Analytics im Januar 2022 nach dem \u00f6sterreichischen Beschluss von ihrer Webseite entfernt. Es ist jedoch anzumerken, dass die Nutzung des Dienstes, die im Dezember 2020 begonnen hatte, nur begrenzt war.<\/p>\n<h4>Norwegen<\/h4>\n<p>Die norwegische Datenschutzbeh\u00f6rde Datatilsynet hat im Januar 2022 ebenfalls ge\u00e4u\u00dfert, dass sie \u00d6sterreich hinsichtlich seines Beschlusses gegen die Nutzung von Google Analytics zustimmt. Au\u00dferdem wurden norwegische Unternehmen \u00f6ffentlich dazu aufgerufen, nach Alternativen zu diesem Dienst zu suchen.<\/p>\n<h4>D\u00e4nemark<\/h4>\n<p>Die d\u00e4nische Datenschutzbeh\u00f6rde Datatilsynet hat eine Erkl\u00e4rung ver\u00f6ffentlicht, dass sie den \u00f6sterreichischen Beschluss und andere \u00e4hnliche Beschl\u00fcsse des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs aufmerksam verfolgen und entsprechende Leitlinien bereitstellen w\u00fcrde.<\/p>\n<h4>Europ\u00e4isches Parlament<\/h4>\n<p>Eine Woche vor dem \u00f6sterreichischen Beschluss wurde das Europ\u00e4ische Parlament vom Europ\u00e4ischen Datenschutzausschuss (EDSA) f\u00fcr die Nutzung von Diensten auf seinen COVID-Testwebseiten, einschlie\u00dflich Google Analytics, sanktioniert, die nur unzureichenden Datenschutz bieten. Dies war einer der ersten Beschl\u00fcsse nach Schrems II und k\u00f6nnte sich bei den <a href=\"https:\/\/noyb.eu\/en\/101-complaints-eu-us-transfers-filed\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Hunderten weiteren Klagen<\/a> (auf Englisch) als einflussreich erweisen.<\/p>\n<h4>Was unternimmt Google, um das Problem zu beheben?<\/h4>\n<p>Nun steht die Frage im Raum, wie Google das Problem beheben k\u00f6nnte, um staatliche Eingriffe komplett zu umgehen. Keine Daten mehr an Orte au\u00dferhalb der EU \u00fcbermitteln? Zus\u00e4tzliche rechtliche oder technische Sicherheitsma\u00dfnahmen implementieren? Daten besser anonymisieren oder verschl\u00fcsseln?<\/p>\n<p>Die L\u00f6sung des Problems w\u00e4re eine Mammutaufgabe. Es w\u00e4re sehr teuer und viele \u00c4nderungen m\u00fcssten vorgenommen werden. Google ist ein riesiges Unternehmen und Google Analytics ist sehr weit verbreitet. \u00c4nderungen m\u00fcssen sorgf\u00e4ltig geplant und eingef\u00fchrt werden, mit ausf\u00fchrlicher Planung und Testphase, sodass eine sichere, funktionelle Ver\u00e4nderung im gro\u00dfen Umfang langsam durchgesetzt werden kann. Google Analytics 4 ist jedoch ein erster Schritt.<\/p>\n<p>Da Bedenken zu und die \u00dcberwachung von Unternehmensaktivit\u00e4ten (einschlie\u00dflich Googles Aktivit\u00e4ten) und zum Datenschutz zunehmen, ist das Ergreifen von Ma\u00dfnahmen f\u00fcr den Markt \u00e4u\u00dferst relevant. Zudem k\u00f6nnte es langfristig teurer sein, wenn das Unternehmen keine Ma\u00dfnahmen zur L\u00f6sung von Problemen ergreift. Dies trifft auch auf Google zu, auch wenn es eine gewisse Macht dahingehend besitzt, eine Unterwerfung unter den Forderungen der EU-Beh\u00f6rden einfach verweigern zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Ende von Google Analytics f\u00fcr Nutzer in Europa w\u00fcrde die Gesch\u00e4ftsabl\u00e4ufe und potenziellen Ums\u00e4tze der Webseitenbetreiber durchaus beeintr\u00e4chtigen. Auch f\u00fcr Google w\u00e4re es eine Herausforderung, aber Google Analytics ist nur einer seiner Gesch\u00e4ftsbereiche.<\/p>\n<h4>Ist die Nutzung von Google Analytics DSGVO-konform?<\/h4>\n<p>Google Analytics entspricht derzeit standardm\u00e4\u00dfig keineswegs der DSGVO, und wenn man die Richtlinien und Aussagen der Datenschutzbeh\u00f6rden befolgen will, ist eine DSGVO-konforme Einrichtung des Dienstes nicht m\u00f6glich. Allerdings handelt es sich hier um eine laufende Debatte, und es k\u00f6nnte sich schnell wieder \u00e4ndern.<\/p>\n<h4>Ist Google Analytics 4 DSGVO-konform?<\/h4>\n<p>Ein Upgrade auf Google Analytics 4 ist zwar keine Wunderwaffe, die ein Unternehmen sofort DSGVO-konform macht. Dieses Upgrade ist jedoch empfehlenswert. Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass sich der Dienst als Produkt weiterentwickelt und zuk\u00fcnftig besseren Datenschutz bieten wird. Sobald neue Beschl\u00fcsse ver\u00f6ffentlicht oder neue Datenschutzvereinbarungen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten getroffen wurden, gibt es m\u00f6glicherweise weitere Informationen dar\u00fcber, wie sich Google Analytics 4 in die sich st\u00e4ndig weiterentwickelnde Datenschutzlandschaft einf\u00fcgt, oder weitere Anleitungen f\u00fcr eine Weiterentwicklung des Tools, das DSGVO-Konformit\u00e4t erm\u00f6glicht.<\/p>\n<h4>Reicht die Einholung der Nutzereinwilligung aus, um Google Analytics DSGVO-konform zu gestalten?<\/h4>\n<p><a href=\"https:\/\/dsgvo-gesetz.de\/art-49-dsgvo\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Artikel 49 DSGVO<\/a> gestattet in bestimmten F\u00e4llen eine ausdr\u00fcckliche Einwilligung des Nutzers als m\u00f6gliche Abweichung. Gem\u00e4\u00df den <a href=\"https:\/\/edpb.europa.eu\/sites\/default\/files\/files\/file1\/edpb_guidelines_2_2018_derogations_en.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"> Richtlinien des Europ\u00e4ischen Datenschutzausschusses (EDSA)<\/a> (auf Englisch) kann dies jedoch nur bei nicht systematischen \u00dcbermittlungen angewendet werden, und das entspricht nicht der Vorgehensweise von Google Analytics. Daten\u00fcbermittlungen sind ein regelm\u00e4\u00dfiger Bestandteil der Funktionsweise des Dienstes. Eine (einmalige) Einholung der Nutzereinwilligung zur Verwendung von Google Analytics ist f\u00fcr Webseitenbetreiber also keine praktikable oder langfristige L\u00f6sung.<\/p>\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Verwendung von Google Analytics unter Einhaltung der DSGVO mit unserer CMP<\/h2>\n<p>Um die Bedingungen von <a href=\"https:\/\/dsgvo-gesetz.de\/art-7-dsgvo\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Artikel 7 DSGVO<\/a> f\u00fcr eine g\u00fcltige Nutzereinwilligung einzuhalten, m\u00fcssen Betreiber von Webseiten die ausdr\u00fcckliche Einwilligung des Endnutzers f\u00fcr alle von der Webseite festgelegten Google Analytics-Cookies einholen. Die Einwilligung muss eingeholt werden, bevor diese Cookies aktiviert werden und in Betrieb sind. Mit Hilfe des <a href=\"https:\/\/usercentrics.com\/de\/dps-scanner\/\">DPS-Scanners<\/a> von Usercentrics k\u00f6nnen alle Cookies und Tracking-Dienste, die auf Webseiten verwendet werden, identifiziert und an Nutzer kommuniziert werden, um eine vollst\u00e4ndige Einwilligung zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<h4>Ist eine Nutzereinwilligung f\u00fcr die Nutzung von Google Analytics notwendig?<\/h4>\n<p>Alle Google Analytics-Cookies m\u00fcssen so eingerichtet und kontrolliert werden, dass sie erst nach der ausdr\u00fccklichen Einwilligung des Nutzers aktiviert werden. Die CMP kann die Aktivierung von Diensten sperren, bis die Einwilligung des Nutzers vorliegt. Google Analytics kann in diesem Fall also keine Nutzerdaten \u00fcbermitteln, weil es sie gar nicht erst einholen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Die Anonymisierung von IP-Adressen muss im Google Analytics-Account aktiviert sein, und Webseitenbetreiber m\u00fcssen sicherstellen, dass sie pseudonymisierte Identifikatoren verwenden. Zus\u00e4tzliche <a href=\"https:\/\/support.google.com\/analytics\/answer\/9019185?hl=en#zippy=%2Cin-this-article%2Ccet-article-aborde-les-points-suivants\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Datenschutzkontrollen f\u00fcr Google-Dienste<\/a> (auf Englisch) werden ebenfalls empfohlen, einschlie\u00dflich der Deaktivierung einiger Datenerfassungs- und\/oder Google-Funktionen zur Personalisierung von Werbung.<\/p>\n<p>Webseitenbetreiber m\u00fcssen den Nutzern auf der Webseite au\u00dferdem klare, transparente Datenverarbeitungsinformationen zur Verf\u00fcgung stellen. Diese Informationen sind dann in der Datenschutzerkl\u00e4rung enthalten. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen einige Informationen in der Cookie-Richtlinie mit Details zu den Google Analytics-Cookies, die auf der Webseite verwendet werden, bereitgestellt werden, einschlie\u00dflich des Anbieters, der Laufzeit und des Zwecks.<\/p>\n<p>Cookie-Richtlinien sind in der Regel Teil der umfassenderen Datenschutzerkl\u00e4rung der Webseiten. Die DSGVO erfordert die informierte Einwilligung des Nutzers, und diese soll durch die Datenschutzerkl\u00e4rung vorgenommen werden. Ausf\u00fchrliche Informationen zu den Anforderungen zur Erstellung einer DSGVO-konformen Datenschutzerkl\u00e4rung finden Sie in den Artikeln <a href=\"https:\/\/dsgvo-gesetz.de\/art-12-dsgvo\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">12<\/a>, <a href=\"https:\/\/dsgvo-gesetz.de\/art-13-dsgvo\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">13<\/a> und <a href=\"https:\/\/dsgvo-gesetz.de\/art-14-dsgvo\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">14<\/a> der DSGVO.<\/p>\n<p>Als Teil der Datenschutzerkl\u00e4rung der Webseite sollten auch detaillierte Informationen zu den Google Analytics-Cookies und anderen Tracking-Technologien, die in der Domain verwendet werden, enthalten sein, denn die Informationen, die Google Analytics \u00fcber die von diesem Dienst verwendeten Arten von Cookies erhebt, <a href=\"https:\/\/dsgvo-gesetz.de\/art-4-dsgvo\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">gelten gem\u00e4\u00df der DSGVO als personenbezogene Daten<\/a>. Dar\u00fcber hinaus sollten die spezifischen personenbezogenen Daten, die von diesen Cookies erfasst werden, angegeben werden. Das gleiche gilt auch f\u00fcr andere Dienste, die auf der Webseite verwendet werden.<\/p>\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Fazit<\/h2>\n<p>Viele Unternehmen nutzen Google Analytics auf ihren Webseiten, weil es umfangreiche Daten und leistungsstarke Tools bietet, um Bounce-Raten zu reduzieren, Daten zu visualisieren, Web-Rankings zu optimieren, mehr \u00fcber Besucher zu erfahren und sie zu segmentieren und vieles mehr. Es l\u00e4sst sich auch gut in andere Google-Tools integrieren.<\/p>\n<p>Google Analytics hilft Unternehmen dabei, Wachstums- und Umsatzziele zu verfolgen. Unternehmen schwanken also verst\u00e4ndlicherweise zwischen dem Wunsch, dies beizubehalten und dem Wunsch, das Risiko von Strafen aufgrund von DSGVO-Verst\u00f6\u00dfen oder auch den Unmut der eigenen Nutzer angesichts eines unzureichenden Datenschutzes zu umgehen.<\/p>\n<p>Gleichzeitig besteht die Strategie von Google bisher darin, Klagen und Entscheidungen gegen Google in der Europ\u00e4ischen Union zu bek\u00e4mpfen. Und tats\u00e4chlich dient die Unterwerfung unter den Regeln der EU-Datenschutzbeh\u00f6rden und\/oder die Einschr\u00e4nkung der Funktionen ihrer Dienste nicht den traditionellen Gesch\u00e4ftsinteressen oder Einnahmequellen von Google. Da sich die Datenschutzvorschriften jedoch st\u00e4ndig ver\u00e4ndern und weiterentwickeln, und immer mehr L\u00e4nder Entscheidungen gegen Google treffen oder die Nutzung seiner Dienste g\u00e4nzlich einstellen, muss sich auf Dauer etwas \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Auch Verbraucher ver\u00e4ndern sich und entwickeln sich weiter und stellen h\u00f6here Anforderungen an ihren Online-Datenschutz. Das m\u00fcssen Unternehmen bei ihren Gesch\u00e4ften und ihrem Wachstum ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Im Alltag liegt es an den Webseitenbetreibern, die aktuellen Vorschriften und Anforderungen einzuhalten und zu erf\u00fcllen und alles zu tun, um die Einhaltung von Datenschutzvorschriften zum Schutz der Nutzer zu erreichen und zu gew\u00e4hrleisten. Abgesehen von der rechtlichen Notwendigkeit tragen diese Schritte auch dazu bei, Vertrauen und langfristige Beziehungen zu den Nutzern aufzubauen.<\/p>\n<p>Das Usercentrics-Team beobachtet die \u00c4nderungen von Datenschutzvorschriften und Gerichtsurteile genau, aktualisiert die angebotenen Dienste und ver\u00f6ffentlicht bei Bedarf Empfehlungen und Anleitungen. Webseitenbetreiber sollten sich jedoch stets von einem qualifizierten Rechtsberater zum Datenschutz beraten lassen, insbesondere in den f\u00fcr sie relevanten Gerichtsbarkeiten. Dies gilt auch f\u00fcr Umst\u00e4nde, unter denen es zu Daten\u00fcbermittlungen au\u00dferhalb der EU in L\u00e4nder ohne entsprechende Vereinbarungen zum Datenschutz kommen kann.<\/p>\n<p>Da die Datenschutzvorschriften und die Anforderungen zur Datenschutzkonformit\u00e4t f\u00fcr Unternehmen komplex sind und sich st\u00e4ndig weiterentwickeln, sind wir hier, um Sie zu unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/usercentrics.com\/de\/iframe-page-form-home-contact-via-demodesk-deutsch\/?iframe=true\" rel=\"nofollow\">Bestellen Sie eine Demo<\/a>, und erfahren Sie, wie Usercentrics CMP Sie beim Erreichen der Datenschutzziele Ihres Unternehmens unterst\u00fctzen kann.<\/p>\n<p>Oder <a href=\"https:\/\/usercentrics.com\/de\/beratungsgespraech-buchen\/\">wenden Sie sich noch heute an einen unserer Experten<\/a>. Wir beantworten gerne alle Ihre Fragen<\/p>\n\n\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wir erl\u00e4utern die neuen europ\u00e4ischen Gerichtsbeschl\u00fcsse zu Google Analytics, und wie Unternehmen ihre Daten sch\u00fctzen k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":4657,"template":"","meta":{"_acf_changed":false,"editor_notices":[],"footnotes":""},"tags":[],"magazine_issue":[],"magazine_tag":[],"resource_tag":[10,8],"class_list":["post-550","knowledge","type-knowledge","status-publish","has-post-thumbnail","hentry","resource_tag-google-consent-mode","resource_tag-privacy-policy"],"acf":[],"yoast_head":"<title>Google Analytics und die Beschl\u00fcsse zur DSGVO-Konformit\u00e4t<\/title>\n<meta name=\"description\" content=\"Wir erl\u00e4utern die neuen europ\u00e4ischen Gerichtsbeschl\u00fcsse zu Google Analytics und zur Einhaltung der DSGVO, was Google dagegen unternimmt und wie Unternehmen Daten sch\u00fctzen k\u00f6nnen.\" \/>\n<meta name=\"robots\" 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