{"id":614,"date":"2023-06-21T14:17:48","date_gmt":"2023-06-21T12:17:48","guid":{"rendered":"https:\/\/stage.usercentrics.com\/de\/?post_type=knowledge&#038;p=17917"},"modified":"2025-09-26T13:32:07","modified_gmt":"2025-09-26T11:32:07","slug":"schweiz-bundesgesetz-ueber-den-datenschutz-dsg","status":"publish","type":"knowledge","link":"https:\/\/usercentrics.com\/de\/knowledge-hub\/schweiz-bundesgesetz-ueber-den-datenschutz-dsg\/","title":{"rendered":"Das Schweizer Bundesgesetz \u00fcber den Datenschutz (DSG)"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-einfuhrung-in-das-dsg\">Einf\u00fchrung in das DSG<\/h2>\n\n\n<p>Das Bundesgesetz \u00fcber den Datenschutz (DSG) wurde in der Schweiz im Herbst 2020 verabschiedet und tritt am 1. September 2023 durch die Datenschutzverordnung (DSV) in Kraft. Urspr\u00fcnglich sollte es in der zweiten H\u00e4lfte des Jahres 2022 in Kraft treten.<\/p>\n<p>Das <a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/fga\/2020\/1998\/de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bundesgesetz \u00fcber den Datenschutz (DSG)<\/a> unterscheidet sich in einigen Punkten von der <a href=\"https:\/\/usercentrics.com\/knowledge-hub\/the-eu-general-data-protection-regulation\/\">Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)<\/a> der Europ\u00e4ischen Union und anderen europ\u00e4ischen Gesetzen, ist aber weitgehend mit diesen vereinbar. Ein wichtiges Ziel des Gesetzes war es, den Datenfluss mit der EU zu gew\u00e4hrleisten und die wirtschaftlichen M\u00f6glichkeiten der Schweizer Unternehmen zu erhalten. Das DSG gibt den Schweizer B\u00fcrgern neue Rechte in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten und schafft neue Anforderungen f\u00fcr Unternehmen, die Zugang zu diesen Daten haben wollen.<\/p>\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-was-ist-das-dsg\">Was ist das DSG?<\/h2>\n\n\n<h4>Geltungsbereich des Schweizer DSG<\/h4>\n<p>Die Schweizer Verfassung gew\u00e4hrt den B\u00fcrgern ein Recht auf Privatsph\u00e4re, und die Schweizer Datenschutzgesetze haben ihre Grundlage in diesem zivilrechtlichen Schutz. Das revidierte DSG ist eine vollst\u00e4ndige \u00dcberarbeitung des \u00e4lteren Schweizer Datenschutzgesetzes aus dem Jahr 1992, wobei 2009 und 2019 kleinere Aktualisierungen vorgenommen wurden. Der Geltungsbereich des revidierten Datenschutzgesetzes ist in Art. 2 festgehalten.<\/p>\n<h4>Neues DSG Schweiz<\/h4>\n<p>Das Schweizer Datenschutzgesetz ist technisch gesehen das neue DSG (rDSG oder revidiertes DSG), da es das vorherige Gesetz von 1992 ersetzt.<br \/>\nDie Technologie hat sich seit den 1990er Jahren stark ver\u00e4ndert und ist sowohl allgegenw\u00e4rtiger als auch anspruchsvoller in Bezug auf Nutzerdaten geworden. Smartphones, Social-Networking-Plattformen, Cloud-basierte Computersysteme und vieles mehr haben sich ausgebreitet, sodass eine Aktualisierung des Gesetzes zum besseren Schutz des Datenschutzes f\u00e4llig war.<\/p>\n<p>Das revidierte DSG f\u00fchrt das Konzept der Profilerstellung ein, d. h. der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 5 lit. f), was ein gutes Beispiel f\u00fcr ein neues, technologiegetriebenes Anliegen ist, mit dem sich das Gesetz befassen muss.<\/p>\n<h4>Extraterritorialit\u00e4t und grenz\u00fcberschreitende \u00dcbermittlung von Daten gem\u00e4\u00df dem Schweizer DSG<\/h4>\n<p>Das DSG ist extraterritorial, gilt also f\u00fcr Organisationen au\u00dferhalb der Schweiz, wenn sie Daten von Schweizer B\u00fcrgern verarbeiten. Dabei spielt es keine Rolle, wo das Unternehmen seinen Sitz hat oder seine Website gehostet wird. Zudem gilt das Gesetz sowohl f\u00fcr den \u00f6ffentlichen als auch f\u00fcr den privaten Sektor.<\/p>\n<p>Das DSG soll den kontinuierlichen und sicheren Datenverkehr zwischen der Schweiz und der EU und dem EWR gew\u00e4hrleisten, obwohl die Schweiz weder Mitglied der EU noch des EWR ist. Es verbietet die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten aus der Schweiz in L\u00e4nder, mit denen keine Angemessenheitsvereinbarung besteht, d. h. in L\u00e4nder, die kein angemessenes Datenschutzniveau gew\u00e4hrleisten (Art. 16). Solche \u00dcbermittlungen sind jedoch weiterhin m\u00f6glich, wenn die betroffenen Personen ihre Einwilligung dazu gegeben haben (Art. 17).<\/p>\n<h4>Definitionen und betroffene Parteien gem\u00e4\u00df dem Schweizer DSG<\/h4>\n<p>Das DSG gilt sowohl f\u00fcr physische als auch f\u00fcr elektronische Daten\/Dateien. Es sch\u00fctzt die Rechte der Schweizer B\u00fcrger auf Datenschutz und vor einer Datenschutzverletzung durch einen \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Zugriff auf ihre personenbezogenen Daten oder deren Verwendung.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df dem DSG (Art. 5) wird \u201eVerarbeitung\u201d definiert als: <em>\u201ejeder Umgang mit Personendaten, unabh\u00e4ngig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Ver\u00e4ndern, Bekanntgeben, Archivieren, L\u00f6schen oder Vernichten von Daten\u201d.<\/em><\/p>\n<p>Das DSG spricht auch von \u201eVerantwortlichen\u201d und definiert den Begriff als: <em>\u201eprivate Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen \u00fcber den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet\u201d<\/em>. Der f\u00fcr die Verarbeitung \u201eVerantwortliche\u201d ist derjenige, der die Daten sammelt und verarbeitet, der die Sammlung und Verarbeitung der Daten leitet und der f\u00fcr den korrekten und datenschutzkonformen Umgang mit den Daten verantwortlich ist.<\/p>\n<p>Die Verarbeitung personenbezogener Daten kann durch Dritte (nicht durch den Verantwortlichen) erfolgen, wenn dies entweder gesetzlich erlaubt ist oder vertraglich vereinbart wurde und wenn (Art. 9):<\/p>\n<ol type=\"a\">\n<li>die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun d\u00fcrfte; und<\/li>\n<li>keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die \u00dcbertragung verbietet.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen Dritte die gleiche Rechtfertigung (Rechtsgrundlage) f\u00fcr die Datenverarbeitung geltend machen wie der Auftraggeber.<\/p>\n<h4>Privacy by Design gem\u00e4\u00df dem Schweizer DSG<\/h4>\n<p>Mit dem DSG werden die Grunds\u00e4tze \u201ePrivacy by Design\u201d und \u201ePrivacy by Default\u201d in das Gesetz aufgenommen. Dies verpflichtet die Unternehmen, die Grunds\u00e4tze der Datenverarbeitung bereits bei der Planung und Gestaltung von Apps zu ber\u00fccksichtigen und nicht erst im Nachhinein zu versuchen, Daten zu sichern und zu sch\u00fctzen. Sie d\u00fcrfen auch keine Standardeinstellungen, z. B. von Web-Technologien verwenden, um die Einwilligung der Betroffenen zu mehr Datenverarbeitung als unbedingt erforderlich einzuholen.<\/p>\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-allgemeine-datenschutzbestimmungen-im-revidierten-dsg\">Allgemeine Datenschutzbestimmungen im revidierten DSG<\/h2>\n\n\n<p>Das DSG legt mehrere Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Datenbearbeitung fest (Art. 4):<\/p>\n<ol>\n<li>Personendaten d\u00fcrfen nur rechtm\u00e4\u00dfig verarbeitet werden<\/li>\n<li>Die Verarbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein<\/li>\n<li>Die Verarbeitung darf nur zu dem bei der Erhebung angegebenen Zweck erfolgen, der sich aus den Umst\u00e4nden ergibt oder gesetzlich vorgesehen ist<\/li>\n<li>Die Erhebung personenbezogener Daten, insbesondere der Zweck der Verarbeitung, muss f\u00fcr die betroffene Person erkennbar sein<\/li>\n<li>Die Daten werden gel\u00f6scht oder anonymisiert, sobald sie f\u00fcr die Zwecke der Verarbeitung nicht mehr ben\u00f6tigt werden<\/li>\n<li>Ist f\u00fcr die Verarbeitung personenbezogener Daten die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur g\u00fcltig, wenn sie freiwillig und nach angemessener Unterrichtung erteilt wird<\/li>\n<li>Im Falle der Verarbeitung von sensiblen Personendaten oder von Pers\u00f6nlichkeitsprofilen muss die Einwilligung ausdr\u00fccklich erteilt werden<\/li>\n<\/ol>\n<h4>Wie definiert das Schweizer DSG Personendaten?<\/h4>\n<p>In \u00dcbereinstimmung mit vielen anderen Datenschutzgesetzen definiert das Schweizer DSG personenbezogene Daten oder Informationen (\u201ePersonendaten\u201d) als <em>\u201ealle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare nat\u00fcrliche Person beziehen\u201d<\/em>. Dazu k\u00f6nnen offensichtlich identifizierende Informationen wie ein Name oder eine E-Mail-Adresse geh\u00f6ren, aber auch Informationen wie die IP-Adresse, zumal sie in Kombination mit anderen personenbezogenen Daten identifizierend wirken kann.<\/p>\n<h4>Wie definiert das Schweizer DSG sensible Personendaten?<\/h4>\n<p>Das DSG definiert sensible Personendaten (Art. 5 lit. c) wie folgt:<\/p>\n<ol>\n<li>Daten \u00fcber religi\u00f6se, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder T\u00e4tigkeiten<\/li>\n<li>Daten \u00fcber die Gesundheit, Intimsph\u00e4re oder die Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,<\/li>\n<li>Daten \u00fcber verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,<\/li>\n<li>Daten \u00fcber Ma\u00dfnahmen der sozialen Hilfe<\/li>\n<li>Genetische Daten,<\/li>\n<li>Biometrische Daten, die eine nat\u00fcrliche Person eindeutig identifizieren<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die letzten beiden aufgelisteten Arten sensibler personenbezogener Daten wurden in das revidierte DSG aufgenommen; die vorangegangenen vier Arten waren bereits im alten Gesetz enthalten.<\/p>\n<p>Die Nutzer m\u00fcssen um eine ausdr\u00fcckliche Best\u00e4tigung gebeten werden, dass sie \u00fcber den Zugang zu ihren sensiblen Personendaten und deren Verwendung informiert wurden und damit einverstanden sind, z. B. durch Anklicken einer Checkbox.<\/p>\n<h4>Das Schweizer DSG, Rechtsgrundlagen und Einwilligung<\/h4>\n<p>Das DSG ist nicht die DSGVO der Schweiz, und daher gibt es einige Unterschiede hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen f\u00fcr die Verarbeitung von Daten, einschlie\u00dflich der Einwilligung. Wie die meisten Datenschutzgesetze auf der ganzen Welt verlangt das Schweizer Datenschutzgesetz jedoch eine Benachrichtigung der betroffenen Personen.<\/p>\n<p><strong>Rechtsgrundlage oder Rechtfertigung gem\u00e4\u00df dem Schweizer DSG<\/strong><\/p>\n<p>Die DSGVO beruht auf dem Grundsatz der \u201e<a href=\"https:\/\/www.datenschutz-grundverordnung.eu\/grundverordnung\/art-6-ds-gvo\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Verarbeitung<\/a>\u201d, der f\u00fcr die meisten Verarbeitungen personenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage oder Rechtfertigung verlangt. Die Einwilligung ist eine dieser Rechtsgrundlagen.<\/p>\n<p>Das DSG funktioniert insofern etwas anders, als dass Einzelpersonen (nat\u00fcrliche Personen), Organisationen (nicht kommerzielle Einrichtungen) und Unternehmen (kommerzielle Einrichtungen) personenbezogene Daten im Allgemeinen ohne eine spezifische Rechtsgrundlage verarbeiten d\u00fcrfen, sofern die Verarbeitung nicht bestimmte Kriterien erf\u00fcllt. Eine Einwilligung ist erforderlich f\u00fcr:<\/p>\n<ul>\n<li>die Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten<\/li>\n<li>die Verarbeitung zur Erstellung von Profilen mit hohem Risiko durch einen Datenschutzbeauftragten<\/li>\n<li>die Verarbeitung zur Profilerstellung durch eine Bundesbeh\u00f6rde (Regierung)<\/li>\n<li>Daten\u00fcbermittlungen in Drittl\u00e4nder, in denen kein angemessener Datenschutz besteht<\/li>\n<\/ul>\n<p>Auch wenn f\u00fcr die Verarbeitung keine Einwilligung erforderlich ist, m\u00fcssen die betroffenen Personen nach dem DSG informiert werden. Wenn eine Rechtsgrundlage erforderlich ist, muss der Verantwortliche mitteilen, um welche es sich handelt. In all diesen Szenarien erm\u00f6glicht eine Consent Management-L\u00f6sung die Einhaltung der Vorschriften, indem sie die erforderliche Benachrichtigung bereitstellt und eine g\u00fcltige Einwilligung einholt.<\/p>\n<p>Eine Einwilligung kann beispielsweise erforderlich sein, wenn der Verantwortliche eine Rechtfertigung f\u00fcr die Weitergabe sensibler personenbezogener Daten oder von \u201ePers\u00f6nlichkeitsprofilen\u201d an Dritte (nur an andere f\u00fcr die Verarbeitung Verantwortliche) sucht, oder wenn er die Daten f\u00fcr zus\u00e4tzliche Zwecke oder f\u00fcr einen l\u00e4ngeren Zeitraum als angegeben verarbeiten will (Art. 6).<\/p>\n<p>Privatpersonen k\u00f6nnen Dritte beauftragen, Daten in ihrem Namen zu verarbeiten, sofern keine Geheimhaltungspflichten verletzt werden. Jede Rechtsgrundlage\/Rechtfertigung, die der Verantwortliche geltend macht, kann von diesen Dritten genutzt werden (Art. 9).<\/p>\n<p>Neben der Einwilligung gibt es weitere legitime Rechtfertigungsgr\u00fcnde f\u00fcr Daten\u00fcbermittlungen in Drittl\u00e4nder:<\/p>\n<ul>\n<li>Datenerhebung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrags<\/li>\n<li>Ein \u00fcbergeordnetes privates oder \u00f6ffentliches Interesse<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung, Aus\u00fcbung oder Durchsetzung von Rechtsanspr\u00fcchen vor einem Gericht oder einer anderen zust\u00e4ndigen ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rde, oder<\/li>\n<li>Zum Schutz des Lebens oder der k\u00f6rperlichen Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten und es ist in diesem Fall nicht m\u00f6glich, die Einwilligung der betroffenen Person innerhalb einer angemessenen Frist einzuholen<\/li>\n<\/ul>\n<p>Das DSG ist ein Gesetz, das ein \u201eOpt-In-Verfahren\u201d nutzt, d. h. wenn eine Rechtsgrundlage erforderlich ist, m\u00fcssen Organisationen die g\u00fcltige Einwilligung der Nutzer vor oder zum Zeitpunkt der Datenerhebung einholen. Die betroffenen Personen m\u00fcssen vor oder zum Zeitpunkt der Datenerhebung benachrichtigt werden, unabh\u00e4ngig davon, ob eine Rechtsgrundlage erforderlich ist.<\/p>\n<h4>Bedingungen f\u00fcr eine g\u00fcltige Einwilligung gem\u00e4\u00df dem Schweizer DSG<\/h4>\n<p>Wie bei der DSGVO muss auch in der Schweiz die Einwilligung der Nutzer freiwillig und unter vorheriger Bereitstellung von Informationen zur Verarbeitung ihrer Daten (also informiert) eingeholt werden. Dies gilt unter anderem f\u00fcr die Verwendung von Cookies und anderen Tracking-Technologien auf Websites, die Schweizer B\u00fcrger besuchen k\u00f6nnten, wenn die Datenerhebung und -verarbeitung die Voraussetzungen f\u00fcr eine Einwilligung nach dem DSG erf\u00fcllt (sensible personenbezogene Daten, Profilerstellung durch eine Bundesbeh\u00f6rde usw.)<\/p>\n<p>Organisationen m\u00fcssen die folgenden Informationen klar kommunizieren, z. B. in der Datenschutzerkl\u00e4rung auf der Website (Art. 8, Art. 18a), ob eine Rechtsgrundlage erforderlich ist oder nicht. Diese Kriterien sind jedoch auch f\u00fcr die G\u00fcltigkeit der Einwilligung erforderlich:<\/p>\n<ul>\n<li>Identit\u00e4t des Verantwortlichen, sei es das Unternehmen oder eine dritte Partei<\/li>\n<li>Kontaktdaten des Verantwortlichen<\/li>\n<li>Identit\u00e4t des Datenempf\u00e4ngers und aller anderen Parteien, die an der Datenverarbeitung beteiligt sind<\/li>\n<li>Empf\u00e4ngerland, wenn die Daten grenz\u00fcberschreitend \u00fcbermittelt werden<\/li>\n<li>Zweck(e) der Datenerhebung und -verwendung<\/li>\n<li>Kategorien der erhobenen Daten, falls zutreffend<\/li>\n<li>Mittel der Datenerhebung, falls zutreffend<\/li>\n<li>Die Rechtsgrundlage f\u00fcr die Verarbeitung, falls erforderlich<\/li>\n<li>Rechte der Nutzer in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten im Rahmen des DSG, einschlie\u00dflich des Rechts, die Einwilligung zu verweigern oder zu widerrufen<\/li>\n<\/ul>\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-dsgvo-vs-revidiertes-dsg\">DSGVO vs. revidiertes DSG<\/h2>\n\n\n<p>Die DSGVO und das DSG weisen eine Reihe von Gemeinsamkeiten auf, die f\u00fcr Datenschutzgesetze typisch sind, aber es gibt auch wichtige Unterschiede.<\/p>\n<div style=\"overflow-x: auto;\">\n<table width=\"100%\">\n<tbody>\n<tr>\n<th>Anforderung<\/th>\n<th>DSGVO EU<\/th>\n<th>nDSG Schweiz<\/th>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><b>Strafen<\/b><\/td>\n<td><span style=\"font-weight: 400;\">Weniger schwere Verst\u00f6\u00dfe: 2% des weltweiten Jahresumsatzes oder 10 Millionen Euro.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Schwerwiegende Verst\u00f6\u00dfe: 4% des weltweiten Jahresumsatzes oder 20 Mio. EUR.<\/span><\/p>\n<\/td>\n<td><span style=\"font-weight: 400;\">Bis zu 250.000 CHF gegen verantwortliche Personen oder bis zu 50.000 CHF gegen das jeweilige Unternehmen, wenn es zu schwierig ist, eine verantwortliche Person zu bestimmen.<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><b>Informations\u00adpflichten<\/b><\/td>\n<td><span style=\"font-weight: 400;\">Mindestinhalt der Datenschutz\u00aderkl\u00e4rungen ist in Art. 13 DSGVO angegeben.<\/span><\/td>\n<td><span style=\"font-weight: 400;\">Weniger geforderte Inhalte in Datenschutz\u00aderkl\u00e4rungen. Alle L\u00e4nder, in die personenbezogene Daten \u00fcbermittelt werden, m\u00fcssen jedoch angegeben werden.<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><b>Aufzeichnungen \u00fcber Verarbeitungs-<\/b><\/p>\n<p><b>t\u00e4tigkeiten<\/b><\/p>\n<\/td>\n<td><span style=\"font-weight: 400;\">Art. 30 DSGVO enth\u00e4lt alle Informationen, die in den Aufzeichnungen angegeben werden m\u00fcssen.<\/span><\/td>\n<td><span style=\"font-weight: 400;\">Muss eine Liste der Exportl\u00e4nder enthalten.<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><b>Datenschutz-<\/b><\/p>\n<p><b>Folgen\u00adabsch\u00e4tzungen<\/b><\/p>\n<\/td>\n<td><span style=\"font-weight: 400;\">Konsultation der Aufsichtsbeh\u00f6rde in F\u00e4llen, in denen trotz der getroffenen Ma\u00dfnahmen ein hohes Risiko besteht.<\/span><\/td>\n<td><span style=\"font-weight: 400;\">Der DSB kann anstelle des ED\u00d6B konsultiert werden, wenn trotz der getroffenen Ma\u00dfnahmen ein hohes Risiko besteht.<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><b>Datenexport<\/b><\/td>\n<td><span style=\"font-weight: 400;\">Die Europ\u00e4ische Kommission stellt die Angemessenheit fest.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Standardvertrags\u00adklauseln, verbindliche Unternehmensregeln.<\/span><\/p>\n<\/td>\n<td><span style=\"font-weight: 400;\">Der Schweizer Bundesrat stellt die Angemessenheit fest.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: 400;\">Es k\u00f6nnen EU-Standardvertrags\u00adklauseln oder andere verbindliche Unternehmensregeln angewendet werden.<\/span><\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><b>Meldung von Datenschutz-<\/b><\/p>\n<p><b>verletzungen<\/b><\/p>\n<\/td>\n<td><span style=\"font-weight: 400;\">Obligatorisch. Muss innerhalb von 72 Stunden erfolgen.<\/span><\/td>\n<td><span style=\"font-weight: 400;\">Obligatorisch. Muss so bald wie m\u00f6glich erfolgen.<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><b>Datenschutz-<\/b><\/p>\n<p><b>Beauftragter (DSB)<\/b><\/p>\n<\/td>\n<td><span style=\"font-weight: 400;\">Obligatorisch.<\/span><\/td>\n<td><span style=\"font-weight: 400;\">Empfohlen.<\/span><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-welche-unternehmen-sind-vom-schweizer-dsg-betroffen\">Welche Unternehmen sind vom Schweizer DSG betroffen?<\/h2>\n\n\n<p>Das DSG gilt f\u00fcr Privatpersonen oder Bundesbeh\u00f6rden, die f\u00fcr die Verarbeitung von Personendaten von Personen in der Schweiz verantwortlich sind, auch wenn sie Drittanbieter f\u00fcr die Datensammlung und -verarbeitung einsetzen, z. B. f\u00fcr Analytics-Zwecke, Werbung usw.<\/p>\n<h4>Einfluss der DSGVO und der ePrivacy-Richtlinie in der Schweiz<\/h4>\n<p>Wenn sie die Daten von Nutzern au\u00dferhalb der Schweiz, in der EU, verarbeiten, was ziemlich h\u00e4ufig der Fall ist, m\u00fcssen Unternehmen bei der Verarbeitung und dem Schutz personenbezogener Daten auch die Anforderungen der umfassenderen europ\u00e4ischen Gesetze wie der DSGVO und der <a href=\"\/de\/knowledge-hub\/eprivacy-alles-was-sie-darueber-wissen-muessen\/\">ePrivacy-Richtlinie<\/a> (ePR) ber\u00fccksichtigen. Die ePR ist vor allem bei der Nutzung elektronischer Kommunikation relevant. Die Verantwortlichkeiten der Unternehmen im Rahmen dieser Verordnungen sind denen des DSG recht \u00e4hnlich, auch wenn sie in einigen Punkten strenger sind (z. B. muss unter mehr Umst\u00e4nden eine Einwilligung eingeholt werden).<\/p>\n<h4>Was sind die Pflichten von Unternehmen im Zusammenhang mit Schweizer Datenschutzgesetzen?<\/h4>\n<p>Bei seinem Inkrafttreten im September 2023 sieht das DSG keine Schonfrist f\u00fcr Unternehmen vor, bevor die Durchsetzung beginnt. Die Einhaltung ist vom ersten Tag an erforderlich. Doch Unternehmen, die bereits DSGVO-konform sind, m\u00fcssen nur wenige bis gar keine Anpassungen an ihren Richtlinien oder Abl\u00e4ufen vornehmen, um das DSG zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Unternehmen m\u00fcssen die betroffenen Personen \u00fcber jede Erhebung personenbezogener Daten informieren, auch wenn die Daten nicht direkt bei der betroffenen Person erhoben wurden. Au\u00dferdem m\u00fcssen sie ein Verzeichnis der Verarbeitungsaktivit\u00e4ten f\u00fchren. F\u00fcr KMU (Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern), deren Datenverarbeitungsaktivit\u00e4ten ein geringes oder begrenztes Risiko f\u00fcr die betroffenen Personen darstellen, kann es jedoch Ausnahmen von dieser Anforderung geben.<\/p>\n<p>Sowohl Erst- als auch Drittverantwortliche tragen Verantwortung, wenn sie die Kontrolle \u00fcber den Datenbestand haben, z. B. das Unternehmen, auf dessen Website Daten gesammelt werden, und ein Drittanbieter, der die Daten verwendet. Ist ein Dritter beteiligt, so ist er zur Auskunft verpflichtet, wenn er die Identit\u00e4t des Verantwortlichen (Erstpartei) nicht preisgibt oder wenn der Verantwortliche nicht in der Schweiz ans\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p><strong>Ernannte Vertreter und Datenschutzbeauftragte gem\u00e4\u00df dem Schweizer DSG<br \/><\/strong><\/p>\n<p>Unternehmen mit Sitz au\u00dferhalb der Schweiz m\u00fcssen in folgenden F\u00e4llen einen Vertreter in der Schweiz ernennen, wenn sie regelm\u00e4\u00dfig gr\u00f6\u00dfere Datenmengen in der Schweiz\/von Schweizer B\u00fcrgern verarbeiten:<\/p>\n<ul>\n<li>Im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen<\/li>\n<li>Zum Zweck, das Nutzerverhalten zu \u00fcberwachen (Monitoring)<\/li>\n<li>Wenn die Verarbeitung ein hohes Risiko f\u00fcr die betroffenen Personen beinhalten k\u00f6nnte<\/li>\n<\/ul>\n<p>F\u00fcr Schweizer Unternehmen, die personenbezogene Daten von in der EU ans\u00e4ssigen Personen verarbeiten, kann immer ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden (unabh\u00e4ngig vom Risikoniveau f\u00fcr die betroffenen Personen). Unternehmen, die das DSG einhalten m\u00fcssen und noch keinen Datenschutzbeauftragten haben (aber auch nicht durch die DSGVO oder andere Gesetze dazu verpflichtet sind), k\u00f6nnen dies freiwillig tun. Eine solche Position bietet eine zentrale Anlaufstelle f\u00fcr Kunden, Mitarbeiter und Datenschutzbeh\u00f6rden.<\/p>\n<p><strong>Verantwortung f\u00fcr die Gew\u00e4hrleistung der Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit gem\u00e4\u00df dem Schweizer DSG<\/strong><\/p>\n<p>Jede Organisation, die personenbezogene Daten verarbeitet, ist f\u00fcr die Richtigkeit der Daten verantwortlich (Art. 6) und muss alle angemessenen Ma\u00dfnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass unrichtige oder unvollst\u00e4ndige Daten im Rahmen des Erhebungszwecks entweder berichtigt oder vernichtet werden.<\/p>\n<p><strong>Verantwortung f\u00fcr die Gew\u00e4hrleistung eines angemessenen Sicherheitsniveaus gem\u00e4\u00df dem revidierten DSG<\/strong><\/p>\n<p>Der Verantwortliche muss die Daten durch angemessene technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen vor unberechtigtem Zugriff oder unberechtigter Verarbeitung sch\u00fctzen (Art. 7). Detaillierte Bestimmungen \u00fcber Mindeststandards f\u00fcr die Datensicherheit werden vom Bundesrat erlassen.<\/p>\n<p><strong>Verantwortung zur Vermeidung von Nachteilen f\u00fcr die betroffenen Personen gem\u00e4\u00df dem Schweizer DSG<\/strong><\/p>\n<p>Es ist ein Grundprinzip des DSG, dass die Erhebung von Personendaten durch Privatpersonen die Privatsph\u00e4re und die Pers\u00f6nlichkeit der betroffenen Personen nicht beeintr\u00e4chtigen darf. Nun k\u00f6nnen Daten \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht werden, wenn ihre Verarbeitung nicht ausdr\u00fccklich untersagt ist, doch darf dies nicht sch\u00e4dlich sein, und wie erw\u00e4hnt, m\u00fcssen Informationen \u00fcber die Erhebung und Verwendung der Daten und deren Zweck mitgeteilt werden.<\/p>\n<p><strong>Datenschutz-Folgenabsch\u00e4tzungen gem\u00e4\u00df dem Schweizer DSG<\/strong><\/p>\n<p>Besteht ein hohes Risiko f\u00fcr die Privatsph\u00e4re oder die Rechte der betroffenen Personen, muss der Verantwortliche regelm\u00e4\u00dfig dokumentierte Folgenabsch\u00e4tzungen f\u00fcr seine Datenverarbeitungsaktivit\u00e4ten durchf\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>Benachrichtigung bei Datenschutzverletzungen gem\u00e4\u00df dem Schweizer DSG<br \/><\/strong><\/p>\n<p>Im Falle einer Datenschutzverletzung, einschlie\u00dflich des versehentlichen oder unrechtm\u00e4\u00dfigen Verlusts, der L\u00f6schung, der Zerst\u00f6rung, der Ver\u00e4nderung von oder des unbefugten Zugriffs auf Personendaten, muss der Eidgen\u00f6ssische Datenschutz- und \u00d6ffentlichkeitsbeauftragte (ED\u00d6B) unverz\u00fcglich benachrichtigt werden. (Gem\u00e4\u00df der DSGVO muss eine unverz\u00fcgliche Meldung innerhalb von 72 Stunden erfolgen.)<\/p>\n<p>Im Allgemeinen m\u00fcssen die Verantwortlichen auch die betroffene Person informieren, wenn der ED\u00d6B dies verlangt oder wenn es f\u00fcr die Sicherheit und den Schutz der betroffenen Person erforderlich ist.<\/p>\n<h4>Was sind die pers\u00f6nlichen Rechte gem\u00e4\u00df dem Schweizer DSG?<\/h4>\n<p>Fr\u00fcher galt das DSG sowohl f\u00fcr nat\u00fcrliche als auch f\u00fcr juristische Personen. Das revidierte DSG gilt nur noch f\u00fcr nat\u00fcrliche Personen und Bundesbeh\u00f6rden. Nach Schweizer Recht ist eine juristische Person eine menschliche oder nichtmenschliche Einheit (z. B. ein Unternehmen oder eine andere Organisation), die f\u00fcr bestimmte rechtliche Zwecke wie eine Person behandelt wird. Dazu geh\u00f6ren z. B. der Besitz von Eigentum, der Abschluss von Vertr\u00e4gen sowie das Einklagen oder das Verklagt werden.<\/p>\n<p>Jede betroffene Person kann Auskunft dar\u00fcber verlangen, ob Daten \u00fcber sie verarbeitet werden oder wurden, und jede betroffene Person kann Zugang zu diesen Daten verlangen. Die Daten m\u00fcssen schriftlich (in gedruckter oder fotokopierter Form) und unentgeltlich zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Auf das Recht auf Auskunft kann nicht im Voraus verzichtet werden.<\/p>\n<p>Betroffene Personen haben auch das Recht, die Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn diese unrichtig oder unvollst\u00e4ndig sind. Unter bestimmten Umst\u00e4nden k\u00f6nnen diese Antr\u00e4ge jedoch eingeschr\u00e4nkt, abgelehnt oder aufgeschoben werden (Art. 32).<\/p>\n<h4>Wann ist das Schweizer DSG nicht anwendbar?<\/h4>\n<p>Das DSG ist nicht anwendbar auf:<\/p>\n<ol type=\"a\">\n<li>Personendaten, die von einer nat\u00fcrlichen Person ausschlie\u00dflich zum pers\u00f6nlichen Gebrauch verarbeitet und nicht an Au\u00dfenstehende bekannt gegeben werden<\/li>\n<li>Beratungen in der Bundesversammlung und in parlamentarischen Kommissionen<\/li>\n<\/ol>\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-so-konnen-sie-als-organisation-das-dsg-umsetzen\">So k\u00f6nnen Sie als Organisation das DSG umsetzen <\/h2>\n\n\n<p>Die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften ist nicht etwas, das Unternehmen nur einmal erreichen m\u00fcssen und dann ignorieren k\u00f6nnen. Der Datenschutz und die Einhaltung des DSG k\u00f6nnen wichtige und st\u00e4ndige Aspekte der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit eines Unternehmens sein.<\/p>\n<p>Zu den organisatorischen Best Practices f\u00fcr die Einhaltung des DSG geh\u00f6ren die folgenden, die regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberpr\u00fcft und aktualisiert werden sollten:<\/p>\n<p><strong>F\u00fchren Sie umfassende Datenverzeichnisse<\/strong>: Unternehmen m\u00fcssen wissen, welche Daten sie sammeln und speichern, einschlie\u00dflich spezifischer Kategorisierungen wie der von sensiblen personenbezogenen Daten.<\/p>\n<p><strong>\u00dcberpr\u00fcfen Sie die Anforderungen an die Einhaltung des DSG<\/strong>: \u00dcberpr\u00fcfen Sie periodisch Ihre Unternehmenst\u00e4tigkeiten und Ihre Datenverarbeitung sowie die Pflichten des DSG und ergreifen Sie die notwendigen Ma\u00dfnahmen, um die kontinuierliche Einhaltung des Schweizer Datenschutzgesetzes zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p><strong>Legen Sie Ihre Verarbeitungst\u00e4tigkeiten transparent offen<\/strong>: Legen Sie die Datenverarbeitungsaktivit\u00e4ten durch formalisierte Richtlinien und Datenschutzhinweise klar offen und stellen Sie sicher, dass Ihre Nutzer \u00fcber die Datenverarbeitungsaktivit\u00e4ten und ihre Rechte informiert sind.<\/p>\n<p><strong>Richten Sie ein Verfahren f\u00fcr die Bearbeitung von DSR-Anfragen ein<\/strong>: Einrichtung und Aktualisierung von Verfahren zur benutzerfreundlichen und zeitnahen Bearbeitung von DSR-Anfragen, die den rechtlichen Anforderungen entsprechen, dem Unternehmen Zeit und Ressourcen einsparen und das Vertrauen der Nutzer f\u00f6rdern.<\/p>\n<p><strong>Rationalisieren Sie Ihre Architektur f\u00fcr DSR-Anfragen<\/strong>: Einrichtung und Pflege einer gut strukturierten Architektur f\u00fcr DSR-Anfragen, um eine zeitnahe und effektive Verwaltung und Beantwortung von DSR-Anfragen und die Aus\u00fcbung der Rechte betroffener Personen zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p><strong>F\u00fchren Sie ein robustes System zur Meldung von Datenschutzverletzungen ein<\/strong>: Einf\u00fchrung von Richtlinien und Prozessen, die eine solide Reaktion auf Datenschutzverletzungen gew\u00e4hrleisten, einschlie\u00dflich der gesetzlich vorgeschriebenen unverz\u00fcglichen Benachrichtigung und einer guten Beziehung zu den Nutzern.<\/p>\n<p><strong>Sorgen Sie f\u00fcr Datenschutzkonformit\u00e4t bei grenz\u00fcberschreitendem Datenverkehr<\/strong>: Katalogisieren Sie die Prozesse und machen Sie sich mit den grenz\u00fcberschreitenden Anforderungen vertraut, wenn der Betrieb internationale Datenstr\u00f6me umfasst.<\/p>\n<p><strong>Etablieren Sie effizientes Reporting \u00fcber alle aufgezeichneten Verarbeitungst\u00e4tigkeiten<\/strong>: Legen Sie Verfahren fest, die sicherstellen, dass Ihre Berichte \u00fcber alle aufgezeichneten Verarbeitungst\u00e4tigkeiten effizient gescannt, getrackt und erstellt werden.<\/p>\n<p><strong>Verst\u00e4rken Sie Ihre organisatorischen Sicherheitsma\u00dfnahmen<\/strong>: Sch\u00fctzen Sie Ihre Verarbeitungst\u00e4tigkeiten durch die Einf\u00fchrung autonomer und robuster Sicherheitsma\u00dfnahmen in der gesamten Organisation.<\/p>\n<p><strong>F\u00fchren Sie Datenschutz-Folgenabsch\u00e4tzungen durch<\/strong>: F\u00fchren Sie Datenschutz-Folgenabsch\u00e4tzungen durch, wie sie im Rahmen des DSG gesetzlich vorgeschrieben sind, um potenzielle Risiken im Zusammenhang mit Datenverarbeitungsaktivit\u00e4ten zu ermitteln und zu mindern.<\/p>\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-was-sind-die-strafen-bei-nichteinhaltung-des-schweizer-dsg\">Was sind die Strafen bei Nichteinhaltung des Schweizer DSG?<\/h2>\n\n\n<p>Der ED\u00d6B kann von sich aus oder auf Meldung hin eine Untersuchung gegen ein Unternehmen einleiten. Wird eine Datenschutzverletzung festgestellt, kann der ED\u00d6B weitreichende Ma\u00dfnahmen anordnen, darunter die Anpassung oder Einstellung der Datenverarbeitung oder die L\u00f6schung von Daten.<\/p>\n<p>Die Nichteinhaltung des DSG und dessen Pflichten, einschlie\u00dflich der Verletzung von Auskunfts- oder Sorgfaltspflichten, kann f\u00fcr den Verantwortlichen eine Geldstrafe von bis zu 250.000 Schweizer Franken zur Folge haben. Zu beachten ist, dass gem\u00e4\u00df dem DSG eine Geldstrafe an Privatpersonen verh\u00e4ngt werden kann, w\u00e4hrend die DSGVO keine Geldstrafen f\u00fcr nat\u00fcrliche Personen vorsieht, sondern den Schwerpunkt der Geldstrafen auf Unternehmen legt.<\/p>\n<p>Bei Verst\u00f6\u00dfen im Rahmen der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit kann das Unternehmen mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Schweizer Franken belegt werden, wenn ein unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Aufwand n\u00f6tig w\u00e4re, um die fehlbare Person innerhalb der Organisation zu identifizieren.<\/p>\n<p><strong>Wer sorgt f\u00fcr die Durchsetzung des DSG?<\/strong><\/p>\n<p>Der ED\u00d6B ist f\u00fcr das Monitoring der DSG-Konformit\u00e4t zust\u00e4ndig und verf\u00fcgt \u00fcber weitreichende Ermittlungsbefugnisse (Art. 4). Die Stelle ist auch f\u00fcr die Beratung, die Aufkl\u00e4rung und die Gew\u00e4hrleistung des Schutzes von Personendaten in der Schweiz zust\u00e4ndig. Der ED\u00d6B wird vom Bundesrat (dem Exekutivorgan der Schweizer Bundesregierung) f\u00fcr eine Amtszeit von vier Jahren ernannt und von der Bundesversammlung zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Die Schweiz und der Privacy Shield<\/strong><\/p>\n<p>Der EU-US Privacy Shield wurde im Juli 2020 gekippt. Nach einer Evaluation durch den ED\u00d6B wurde auch der Swiss-US Privacy Shield aufgrund des ungen\u00fcgenden Datenschutzniveaus der USA als unzureichend erkl\u00e4rt. Der Transfermechanismus wurde am 8. September 2020 f\u00fcr internationale Daten\u00fcbermittlungen au\u00dfer Kraft gesetzt.<\/p>\n<p>Die EU und die USA haben am 10. Juli 2023 eine neue Angemessenheitsvereinbarung, das EU-U.S. Data Privacy Framework, in Kraft gesetzt. Dar\u00fcber hinaus trat das Swiss-U.S. Data Privacy Framework am 17. Juli 2023 in Kraft. Unternehmen k\u00f6nnen ab diesem Datum mit dem Selbstzertifizierungsprozess beginnen. US-Unternehmen, die sich nach diesem Framework selbst zertifizieren, m\u00fcssen das Swiss-U.S Data Privacy Framework einhalten, das eine Aktualisierung der Datenschutzerkl\u00e4rungen bis zum 17. Oktober 2023 vorschreibt.<\/p>\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-warum-ist-es-so-wichtig-das-neue-dsg-einzuhalten\">Warum ist es so wichtig, das neue DSG einzuhalten?<\/h2>\n\n\n<p>Die Nichteinhaltung des DSG kann nicht nur Bu\u00dfgelder nach sich ziehen, sondern auch den Ruf eines Unternehmens sch\u00e4digen und dazu f\u00fchren, dass Nutzer ihr Vertrauen verlieren. DSG-Konformit\u00e4t und eine klare, transparente Kommunikation mit den Kunden schafft Vertrauen und zeugt von Respekt und Engagement f\u00fcr den Schutz personenbezogener Daten und des Rechts auf Privatsph\u00e4re.<\/p>\n<p>Die Implementierung von Compliance-Prozessen und -Mechanismen tr\u00e4gt dazu bei, eine verantwortungsvolle und sichere Erfassung, Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten zu gew\u00e4hrleisten, und erm\u00f6glicht es den Verbrauchern, den Zugang zu diesen Daten und deren Verwendung zu kontrollieren.<\/p>\n<p>Die Einhaltung von mindestens einem Datenschutzgesetz wie dem DSG tr\u00e4gt dazu bei, dass eine Menge Arbeit bereits erledigt ist, falls ein Unternehmen in Zukunft weitere Gesetze einhalten muss, was angesichts der weltweiten Ausweitung der Datenschutzvorschriften immer wahrscheinlicher wird.<\/p>\n<p>DSG-Konformit\u00e4t erm\u00f6glicht es Schweizer Unternehmen auch, wettbewerbsf\u00e4hig zu bleiben, da sie nachweisen k\u00f6nnen, dass sie die Anforderungen an den Datenschutz erf\u00fcllen, was den grenz\u00fcberschreitenden Datentransfer und andere Funktionen der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit, insbesondere in der EU, erm\u00f6glicht.<\/p>\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-das-schweizer-dsg-und-consent-management\">Das Schweizer DSG und Consent Management<\/h2>\n\n\n<p>Es ist zwar nicht immer erforderlich, die Einwilligung der Schweizer Nutzer vor der Erhebung und Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzuholen (obwohl es andere Rechtsgrundlagen nach Art. 6 und 17 gibt), aber es ist immer notwendig, sie \u00fcber den Verantwortlichen und die Verarbeitung zu informieren. Eine Consent Management Platform (CMP) ist ein wertvolles und hilfreiches Tool, um dies zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>In F\u00e4llen, in denen eine Einwilligung erforderlich ist, z. B. bei der Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten oder wenn die Daten in ein Drittland \u00fcbermittelt werden, in dem kein angemessener Datenschutz besteht, erm\u00f6glicht eine CMP die Erfassung und Speicherung g\u00fcltiger Einwilligungen sowie die Bereitstellung der erforderlichen Benachrichtigung an den Nutzer. F\u00fcr Websites und Online-Shops, die sowohl Besucher und Kunden aus der EU als auch aus der Schweiz haben, ist ein Consent-Banner sowohl f\u00fcr die Benachrichtigung als auch f\u00fcr die Einwilligung erforderlich.<\/p>\n<p>Die Usercentrics <a href=\"https:\/\/usercentrics.com\/de\/website-consent-management\/\">Consent Management Platform (CMP)<\/a> kann ganz einfach und schnell eingerichtet werden, sodass datenschutzkonforme Einwilligungen von Schweizer Kunden eingeholt werden k\u00f6nnen. Es k\u00f6nnen mehrere Konfigurationen mit Geolokalisierung erstellt und verwaltet werden, um DSG- und DSGVO-Konformit\u00e4t sowie die Einhaltung anderer Vorschriften zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Holen Sie sich noch heute unsere <a href=\"https:\/\/usercentrics.com\/de\/ressourcen\/dsg-checkliste\/\">DSG-Checkliste<\/a> und erfahren Sie alles, was Sie wissen m\u00fcssen, um datenschutzkonform zu werden.<\/p>\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-fazit-und-nachste-schritte-des-dsg\">Fazit und n\u00e4chste Schritte des DSG<\/h2>\n\n\n<p>Das Bundesgesetz \u00fcber den Datenschutz (DSG) bringt eine dringend ben\u00f6tigte Modernisierung des Schweizer Datenschutzrechts. Dadurch positioniert sich das Land in der technologie- und datengesteuerten Zukunft als engagiert und wettbewerbsf\u00e4hig. Da die Bestimmungen des DSG nicht ganz mit der DSGVO oder anderen Verordnungen \u00fcbereinstimmen, ist es wichtig zu verstehen, was das DSG vorschreibt und erlaubt, und eine gute Rechtsberatung \u00fcber Ihre spezifischen Verpflichtungen zur Einhaltung des DSG einzuholen. (Usercentrics bietet keine Rechtsberatung an, und Informationen werden nur zu Bildungszwecken bereitgestellt).<\/p>\n<p>Im Rahmen des DSG bleiben Transparenz und Aufkl\u00e4rung der Nutzer von entscheidender Bedeutung, unabh\u00e4ngig davon, ob ihre Einwilligung zur Datenverarbeitung erforderlich ist oder nicht. Wenn jedoch eine Einwilligung erforderlich ist, muss sie, wie bei der DSGVO, granular, informiert, ausdr\u00fccklich und freiwillig eingeholt werden. Zudem m\u00fcssen die Nutzer die M\u00f6glichkeit haben, die Einwilligung abzulehnen oder ihre Pr\u00e4ferenzen zu \u00e4ndern. Eine effektive <a href=\"\/de\/website-consent-management\/\">Consent Management<\/a>-L\u00f6sung ist dabei unerl\u00e4sslich, um den Anforderungen gerecht zu werden. Die <a href=\"\/de\/knowledge-hub\/usercentrics-cmp-maintains-google-gold-tier-cmp-partner-certification\/\">Google CMP<\/a> <span style=\"font-weight: 400;\">von Usercentrics erf\u00fcllt diese Anforderungen und bietet zudem Benutzerfreundlichkeit und Flexibilit\u00e4t, um die Einhaltung der f\u00fcr Ihr Unternehmen relevanten Datenschutzvorschriften zu erm\u00f6glichen \u2013 und das alles \u00fcber ein benutzerfreundliches Interface. 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Wir sind f\u00fcr Sie da. <a href=\"https:\/\/usercentrics.com\/de\/beratungsgespraech-buchen\/\">Sprechen Sie noch heute mit einem unserer Experten<\/a>.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das revidierte DSG ersetzt das bisherige, 30 Jahre alte Datenschutzgesetz, ist auf dem neuesten Stand der Technik und gibt den Schweizer B\u00fcrgern neue Rechte.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":616,"template":"","meta":{"_acf_changed":false,"editor_notices":[],"footnotes":""},"tags":[],"magazine_issue":[],"magazine_tag":[],"resource_tag":[4,12],"class_list":["post-614","knowledge","type-knowledge","status-publish","has-post-thumbnail","hentry","resource_tag-datenschutz","resource_tag-verordnungen"],"acf":[],"yoast_head":"<title>Neuheiten im Schweizer Datenschutz | Usercentrics<\/title>\n<meta name=\"description\" content=\"Erfahren Sie mehr \u00fcber das Gesetz und wie Sie DSG-Konformit\u00e4t f\u00fcr Ihr Unternehmen gew\u00e4hrleisten. 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