Die wichtigsten Hinweise der DSK im Überblick
Die Definition von “personenbezogenen Daten”
Die DSK weist nochmals darauf hin, dass es sich bei den mit Google Analytics verarbeiteten Daten um personenbezogene Daten i.S.d. DSGVO handelt. In den Google Analytics-Hilfen erläutert Google, dass Nutzungsdaten keine „personenidentifizierbaren Informationen“ seien. Nach Ansicht der DSK steht diese Auffassung jedoch nicht nur im Widerspruch zur Definition des Begriffs „personenbezogene Daten“ in Art. 4 Nr. 1 der DSGVO, sondern ist zudem missverständlich, da Google im Weiteren Folgendes ausführt: „Bitte beachten Sie, dass Daten, die Google nicht als personenidentifizierbare Informationen einstuft, im Rahmen der DSGVO als personenbezogene Daten gelten können.Alle Details zum Joint Controller Agreement
Joint Controller Agreement
Nach Art. 4 Nr. 7, Art. 28 Abs. 10 DSGVO hat der Verantwortliche die Zwecke und Mittel der Verarbeitung selbst zu bestimmen, der Auftragsverarbeiter darf die Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen zu verarbeiten. In diesem Fall läge eine Verarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO vor. Bei dem Einsatz von Google Analytics bestimmt der Website-Betreiber allerdings nicht allein über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung. Diese werden vielmehr zum Teil ausschließlich von Google vorgegeben. Google stellt in den Nutzungsbedingungen klar, dass Google die Daten für eigene Zwecke, insbesondere auch zum Zweck der Bereitstellung seines Webanalyse- und Trackingdienstes, verarbeite. Daten werden mit dem Ziel der Erstellung personenbezogener Werbung und der Verknüpfung mit den aus anderen Zusammenhängen gewonnenen personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben und umfassend durch Google ausgewertet. Zwar bietet Google weiterhin einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung an, stellt aber zusätzlich in den „Google Measurement Controller-Controller Data Protection Terms“ klar, dass für bestimmte Verarbeitungsprozesse Google und der Anwender (Website-Betreiber) getrennt verantwortlich seien. *Die Ausführungen gelten für den Fall, dass der Anwender von Google-Analytics die von Google derzeit empfohlenen Standardeinstellungen nutzt.Der Leitfaden zum Abschluss des Joint Controller Agreement mit Google
⇨ Der Verantwortliche muss den Google Measurement Controller-Controller Data Protection Terms“ explizit zustimmen. Bitte führen Sie dafür folgende Schritte durch:- Loggen Sie sich in Ihrem Google Analytics Account ein.
- Wählen Sie in der Rubrik Verwaltung die Kontoeinstellungen aus.
- In den Einstellungen für die Datenfreigabe befindet sich unter „Google-Produkte und -Dienste“ ein Kästchen mit den zusätzlichen Bedingungen für die Daten, die für Google freigegeben werden.
- Dort befinden sich die Google Measurement Controller-Controller Data Protection Terms.
- Stimmen Sie diesen nach dem Durchlesen zu.
Generelle Infos zur gemeinsamen Verantwortung der GDD
Weitere Informationen zur gemeinsamen Verantwortlichkeit gem. Art. 26 DSGVO
1. Was ist die GDD? Die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. ist eine deutsche Vereinigung für Datenschutz und Datenschutzbeauftragte und hat bereits einige Praxishilfen zur Umsetzung der DSGVO veröffentlicht. 2. Was ist die rechtliche Grundlage für eine gemeinsame Verantwortlichkeit? Die rechtliche Grundlage für die gemeinsame Verantwortlichkeit findet sich in Art. 26 DSGVO, wonach zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung festlegen. 3. Bedeutung und Zweckbestimmung von Art. 26 DSGVO Eine klare Rollenverteilung dient dem Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person vor allem für die in der DSGVO geforderte Transparenz und zur Wahrung der Betroffenenrechte. 4. Welche Voraussetzungen gibt es für die gemeinsame Verantwortlichkeit?- Zwei Parteien
- Festlegung der gemeinsamen Zwecke und Mittel der Verarbeitung
- Expertise und überlegenes Wissen allein führen noch nicht zur gemeinsamen Verantwortlichkeit
- Identische Handlungsoptionen nicht notwendig
- Tatsächliche Zugang zu den Daten ist unerheblich